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Das Gewerbegebiet an der Hildesheimer Straße in Himmelsthür liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans HT 206. Auf Grundlage der dort geltenden früheren BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe derzeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Hildesheimer Straße ist in diesem Abschnitt jedoch eine Sackgasse mit einem für Gewerbegebiete geringen Fahrbahnquerschnitt von 6 m und einer mangelhaften Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz, die es nicht ermöglicht größere Verkehrsmengen in befriedigender Weise abzuwickeln. Für den Standort mit Schwerpunkt auf Kraftfahrzeughandel und Freizeitnutzungen ist die verkehrliche Erschließung ausreichend, für Einzelhandelsnutzungen müssten dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit langfristig kostenträchtige Umbaumaßnahmen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen werden.
Auch das Einzelhandelskonzept der Stadt Hildesheim sieht an dieser Stelle ganz bewusst keinen Standort für Einzelhandel vor. Sollte sich hier beispielsweise in einer leerstehenden Immobilie ein Einzelhandelsbetrieb etablieren, würde eine Kollision mit den Zielen des Einzelhandelskonzepts entstehen, die mit weiteren möglichen Ansiedlungen negative städtebauliche Auswirkungen auf die Versorgungsqualität im westlichen Stadtgebiet zur Folge hätte.
Es ist daher aus verkehrlichen und städtebaulichen Gründen geboten, den Bebauungsplan an dieser Stelle dahingehend zu ändern, dass nur noch ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe zulässig sind, wenn sie in Verbindung mit Produktion oder Dienstleistungen stehen, die an derselben Stelle erbracht werden. Kfz-Handel oder auch Großhandel wären damit weiterhin zulässig.
Da durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, kann die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden. Damit kann auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung verzichtet werden und mit dem Aufstellungsbeschluss auch gleich die öffentliche Auslegung beschlossen werden.
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans HT 206 „Gewerbegebiet Hildesheimer Straße“ wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Sie ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne eine Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans HT 206 „Gewerbegebiet Hildesheimer Straße“ und die Entwurfsbegründung werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Bebauungsplanänderungsentwurf (1121 KB) | ||||
2 | öffentlich | Entwurfsbegründung (446 KB) |