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Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2020 für die Stadt Hildesheim ist das Ziel formuliert, im Sinne einer positiven Entwicklung der Versorgungsstrukturen auch in den einzelnen Stadtteilen durch die Zusammenfassung von Läden und Märkten in zentralen Lagen eine bedarfsgerechte verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu sichern. Im Einzelhandelskonzept der Stadt Hildesheim sind diese Lagen als zentrale Versorgungsbereiche räumlich fixiert und abgegrenzt. Die Verwaltung wurde beauftragt, dies in der Bauleitplanung umzusetzen.
Der bestehende Bebauungsplan aus dem Jahr 1984 entspricht nicht mehr der aktuellen Baunutzungsverordnung, insbesondere was die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben betrifft. Zur Sicherung der zentralen Versorgungsfunktion im Stadtteil ist zudem - wie auch im Gewerbegebiet Marggrafstraße - eine Anpassung Bebauungsplans erforderlich (siehe hierzu auch Vorlage-Nr. 12/008).
Das Gewerbegebiet an der Carl-Zeiss-Straße gehört nicht zum zentralen Versorgungsbereich der Ortschaft Himmelsthür. Es weist auch bisher abgesehen von einem Kraftfahrzeughandelsbetrieb keine weiteren Einzelhandelsnutzungen auf. Diese vorhandene Nutzungsstruktur entspricht somit den Zielen der Stadtentwicklung, die einerseits in der Sicherung einer zentralen, verbrauchernahen Versorgung mit Konsumgütern in den Stadtteilen liegen und andererseits produzierendes Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe auf Gebiete konzentrieren, in denen kein Einzelhandel stattfindet.
Das Gewerbegebiet ist daher vorrangig dem produzierenden Gewerbe und Dienstleistungs-betrieben vorzubehalten, damit die dort vorhandenen Betriebe nicht durch Einzelhandel verdrängt oder in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Gleichzeitig wird damit die vorhandene Versorgungsstruktur für Himmelsthür wie z. B. an der Winkelstraße und An der Pauluskirche gestärkt gegenüber peripheren Lagen, die fußläufig schlechter erreichbar sind. Kraftfahrzeughandel und ähnliche Betriebsformen wirken sich hingegen auch in zentrumsferner Lage nicht negativ auf die Versorgungsstruktur aus, so dass für solche Nutzungen eine Ausnahmeregelung vorzusehen ist.
Ziel und Zweck der Planung:
Anpassung der Planfestsetzungen an das aktuelle Einzelhandelskonzept der Stadt Hildesheim
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans HT 211 „Carl-Zeiss-Straße“ wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
Sie ist im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und ohne eine Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Übersichtsplan (143 KB) |