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Sachverhalt:
Die Grundschule Ochtersum möchte für das Schuljahr 2012/2013 einen Antrag auf Einrichtung von zwei aufsteigenden Integrationsklassen für die Klassenstufe 1 stellen. An der Schule gibt es bereits seit vielen Jahren Integrationsklassen, die sich gut bewährt haben. Derzeit bestehen schon zwei aufsteigend geführte Integrationsklassen, eine im 1. Jahrgang und die andere im 3. Jahrgang.
Da sich der Gesetzentwurf zur Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen noch in der Anhörung befindet, richtet sich die Genehmigung von Integrationsklassen nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) in der jetzigen Fassung. Nach § 4 des NSchG sollen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen (§ 14 Abs. 1 Satz 1), an allen Schulen gemeinsam mit anderen Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden, wenn auf diese Weise dem individuellen Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, und soweit es die organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten erlauben. Damit ist beabsichtigt, an allen Schulen Schülerinnen und Schüler, die einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen, mit anderen Schülerinnen und Schülern gemeinsam zu erziehen und zu unterrichten. Der integrativen Erziehung und Unterrichtung ist grundsätzlich Vorrang gegenüber dem Besuch von Förderschulen zu geben.
Die beiden Integrationsklassen der Grundschule Ochtersum werden insgesamt 40 Schülerinnen und Schüler umfassen, von denen 8 einen sonderpädagogischen Förderbedarf haben werden. Die Eltern haben einen Antrag bei der Landesschulbehörde auf Beschulung in der Integrationsklasse gestellt und die Einverständniserklärung zur Durchführung des Verfahrens auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vorgelegt. Das Verfahren ist danach eingeleitet worden, ist aber noch nicht abgeschlossen.
Zwei der acht Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf haben eine Körperbehinderung, sodass für den Schulträger Kosten für geringfügige bauliche Maßnahmen entstehen. Die behindertengerechte Zugänglichkeit der Schule ist grundsätzlich über den Schulhof zum Steinberg hin (neben dem Kinder– und Jugendzentrum Ochtersum) gegeben. Es fallen lediglich Kosten von ca. 1.200 € für den Einbau eines Wickelboards an. Die Erreichbarkeit zu den Fachräumen ist ab Klasse 3 sicherzustellen. Der Werkraum befindet ich im Untergeschoss und ist über den Hof zugänglich. Der Musikraum befindet sich derzeit im Obergeschoss. Die Schule wird versuchen, den Kinder zu helfen, die Treppe zu überwinden. Sollte dies auf Dauer nicht möglich sein, könnte der Musikraum mit geringem Aufwand in das Erdgeschoss verlagert werden. Hierfür sind keine baulichen Veränderungen nötig.
Der Schulvorstand der GS Ochtersum wird der Einrichtung von 2 Integrationsklassen am 07.02.2012 voraussichtlich zustimmen. Das Integrationskonzept liegt vor und wird von der Schule fortgeschrieben
Integrationsklassen in den Schuljahrgängen 1 - 10 der allgemeinbildenden Schulen können gem. § 23 Abs. 4 NSchG wegen der besonderen Organisationsform nur mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde (Landesschulbehörde) eingeführt werden, welche auch für die personelle Ausstattung der Schule zuständig ist. Voraussetzung ist ein Antrag der Schule bzw. des Schulträgers.
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag der GS Ochtersum auf Einrichtung von zwei Integrationsklassen zum Schuljahresbeginn 2012/2013 wird zugestimmt. Die erforderlichen Investitionskosten werden bereitgestellt.
Finanzielle Auswirkungen: | x | ja, in der Vorlage erläutert |
| nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | x | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Anlage/n:
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Folgekostenabschätzung (147 KB) |