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I.
Die geltende Gestaltungssatzung, die als örtliche Bauvorschrift im Jahr 1980 aufgestellt wurde und die seitdem unverändert Regelungen für die Gestaltung von Außenwerbung trifft, entspricht in großen Teilen nicht mehr den aktuellen städtebaulichen und rechtlichen Anforderungen.
Insbesondere die Innenstadt Hildesheims unterliegt als Hauptgeschäftsbereich der Stadt stetigen Veränderungen. Hier ist das Präsentations- und Werbebedürfnis der Geschäfts- und Gewerbetreibenden üblich besonders intensiv ausgeprägt. Gleichzeitig kommt gerade aber auch dem Stadtbild der Innenstadt mit der Vielzahl an Kirchen, den historisch und touristisch geprägten Bereichen und insbesondere den Welterbestätten mit ihrer Pufferzone in diesem Zusammenhang ein besonderes Schutzbedürfnis zu.
Mit der Neuaufstellung der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) verfolgt die Stadt Hildesheim in der Innenstadt das Ziel, in diesem Spannungsfeld einen Interessenausgleich zu erreichen und eine verbindliche Grundlage zu schaffen für den rechtssicheren Umgang mit der Gestaltung der baulichen Anlagen und Gebäude sowie der Anlagen der Außenwerbung.
Mit der Planung werden folgende Ziele und Zwecke verfolgt :
? Schutz der Welterbestätten und der besonderen historischen Prägung der Innenstadt
? Sicherung und Entwicklung des Stadttourismus
? Aufwertung des Hauptgeschäftsbereichs der Innenstadt
Die örtliche Bauvorschrift für die Innenstadt Hildesheims wurde in einem umfangreichen Beteiligungsprozess unter Einbeziehung des Arbeitskreises Innenstadt gemeinsam mit den Kaufleuten erarbeitet. Verschiedene Regelungen, die in diesem Zusammenhang entwickelt wurden, können aus rechtlichen Gründen innerhalb der örtlichen Bauvorschrift nicht berücksichtigt werden. Es ist beabsichtigt, diese als Ergänzung der örtlichen Bauvorschrift im Rahmen einer Änderung der Sondernutzungssatzung umzusetzen.
II.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.07.2011 den Beschluss zur Neuaufstelllung der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) für die Innenstadt Hildesheims gefasst.
III.
Die frühzeitige Behördenbeteiligung ist in der Zeit vom 05.07. bis zum 10.08.2011 durchgeführt worden. Innerhalb der Beteiligung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
IHK Hannover (12.08.2011, Anlage)
Art der Einschränkungen der Größen und der Anbringungsorte seien angesichts des klassischen Stadtbildes der Nachkriegszeit nicht nachvollziehbar (§§ 11 und 12). Eine Überarbeitung der Vorschriften wird empfohlen:
1. (Bemessung) auf Grundlage eines zulässigen Flächenanteils je Fassadenfläche einer Verkaufsstätte, Verzicht auf Ausschluss oberhalb des Erd- bzw. des zweiten Vollgeschosses
2. Ermöglichen größerer Ausleger unter Verwendung einzelner Elemente analog zu § 11
3. mehrere Ausleger bei größeren Ladeneinheiten wie z.B. bei Kaufhäusern zulassen (§ 10 Abs. 2)
Stellungnahme der Verwaltung:
Die durch die IHK angeregten Lockerungen der Regelungen sind überwiegend nicht geeignet, das mit der örtlichen Bauvorschrift verfolgte Ziel des Schutzes des Stadtbildes und der Verbesserung des Erscheinungsbildes der Innenstadt zu erreichen. Die Bezugnahme auf Gebäude der 50er bis 70er Jahre, die größere Werbeanlagen und Anbringungsorte oberhalb des ersten Obergeschosses aufweisen, hat keine hinreichende Aussagekraft. Auf Grund der deutlich geringeren Geschäftsdichte der Innenstadt und des deutlich geringeren Gesamtumfangs von Werbeanlagen können aus der Größe und dem Anbringungsort einzelner Werbeanlagen aus den 50er bis 70er Jahren keine Schlussfolgerungen für deren generelle Verträglichkeit unter den heutigen Bedingungen gezogen werden.
Zu 1.
Die von der IHK angeregte flächenbezogene Begrenzung von Werbeanlagen je Fassadenfläche des Geschäftes eignet sich nicht, den Satzungszweck sicherzustellen, da gerade der Anbringungsort für die Wirkung der Fassade eine besondere Bedeutung hat. Ziel der Satzung ist es, überwiegend von Werbung freie Zonen an den Gebäuden in den Obergeschossen zu erreichen, um hier die Fassaden wirken zu lassen. Weiterhin soll der Bezug zwischen der Verkaufsstätte und der Werbeanlage stets gegeben sein. Dies ist nur durch die festgesetzte Höhenbegrenzung der Anbringungsorte der Werbeanlage zu erreichen.
Zu 2.
Gleiches trifft in noch stärkerem Maß auf Ausleger zu. Auf Grund deren Anordnung ist ihre Fernwirkung besonders groß. Die Freigabe der Anbringungshöhe würde bewirken, dass Ausleger übereinander so platziert würden, dass sie eine möglichst große Fernwirkung erzeugen und von anderen Auslegern nicht überdeckt werden. Hierdurch würde die gesamte Fassadenzone bis zum Dach in Anspruch genommen. Dies ist nicht mit dem Ziel einer stadtverträglichen Begrenzung der Wirkung von Werbeanlagen vereinbar. Auch die Verwendung von Einzelbuchstaben bzw. Einzelelementen vermindert die Fernwirkung von Auslegern nicht maßgeblich. Die in dem Entwurf der Satzung bereits berücksichtigte Zulassung größerer Werbeanlagen aus Einzelelementen an Fassaden verfolgt das Ziel, bandartige (Flach)Werbeanlagen, die die Obergeschosse von den Erdgeschossen trennen, zu verhindern, in dem durch die Einzelelemente die Fassade erkennbar bleibt. Bei Auslegern ist eine solche fassadentrennende Wirkung nicht gegeben. Für ihre Größenbeschränkung ist vor allem die Fernwirkung maßgeblich, die auch bei Einzelteilen nicht deutlich geringer als bei flächigen Auslegern ausfällt.
Zu 3.
Die Anregung, bei größeren Einheiten wie zum Beispiel Kaufhäusern auch mehrere Ausleger zuzulassen, findet Berücksichtigung. Dies wurde in die Ausnahmebestimmungen aufgenommen (s. § 17 Abs. 2 neu, S. 29/ 30).
IV.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung ist in der Zeit vom 28.07. bis zum 24.08.2011 durchgeführt worden.
Aus der Öffentlichkeit wurden zu dem Entwurf der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) keine Belange vorgetragen.
V.
Die Verwaltung hat folgende Vorschriften angepasst:
Der Geltungsbereich der Zone I wird im Bereich der Godehardikirche bis an den Kehrwiederwall und den Mühlengraben ergänzt. Damit sind die in diesem Bereich prägenden historischen Grenzen berücksichtigt.
Der eigenständige Genehmigungsvorbehalt von (Werbe)Anlagen an oder in der Nähe von Baudenkmalen nach dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (NDSchG) wird als Hinweis in die ÖBV aufgenommen (s. Präambel, S. 6).
Die Vorschriften für Markisen werden auf die straßenseitigen Fassaden beschränkt. Diese Änderung erfolgt den bereits aufgenommen Regelungen für Satellitenempfangsanlagen vergleichbar, da der angestrebte Zweck der Satzung damit ebenfalls erreicht und gleichzeitig die Freiräume bei der Gestaltung und Nutzung der Gärten erhalten werden können (s. § 8 Abs. 1, S. 17).
Von der ausschließlichen Zulässigkeit von Werbung an der Stätte der Leistung werden neben ortsfesten Vitrinen auch Bushaltestellen und Litfasssäulen ausgenommen, um unter Berücksichtigung der Satzungsziele sachgerechte Spielräume bei der weiteren Nutzung des öffentlichen Straßenraums innerhalb der Zone II zu erhalten (s. § 10 Abs. 1 und 2, S. 20/ 21).
VI.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 10.10.2011 die öffentliche Auslegung beschlossen.
VII.
Die Behördenbeteiligung ist in der Zeit vom 18.10. bis zum 23.11.2011 durchgeführt worden.
Innerhalb der Beteiligung sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen.
VIII.
Die Öffentlichkeit ist in der Zeit vom 25.10. bis zum 24.11.2011 beteiligt worden.
Zu dem Entwurf der örtlichen Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) wurden keine Belange vorgetragen.
? örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) für die Innenstadt Hildesheims
? Stellungnahme der IHK (12.08.2011)
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | örtliche Bauvorschrift (Gestaltungssatzung) für die Innenstadt Hildesheims (2507 KB) | ||||
2 | öffentlich | Stellungnahme der IHK (12.08.2011) (888 KB) |