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Im Rahmen der Vermarktung der Gewerbegrundstücke hat sich gezeigt, dass es für einzelne Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf den Fernverkehr ausnahmsweise möglich sein sollte, von der Autobahn sichtbar für sich zu werben. Zur besseren Vermarktung des Gewerbegebietes Glockensteinfeld soll nun in diesem Sinne eine Neuregelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet erfolgen. Die Art der Nutzung sowie die Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen im Plangebiet werden daher grundsätzlich beibehalten.
Die Ansiedlung von Vergnügungsstätten im Gewerbegebiet Glockensteinfeld entspricht nicht der Zielsetzung des Gebiets und führt zu negativen Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld. Im Bebauungsplan AU/EN 308 „Glockensteinfeld-West“ wurden sie jedoch nicht ausgeschlossen. Dies soll nun mit der 1. Änderung erfolgen.
Insgesamt handelt es sich um Änderungen, durch welche die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die 1. Änderung des Bebauungsplans AU/EN 308 kann daher im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden.
Ziel und Zweck der Bebauungsplanänderung:
? Ausschluss von Vergnügungsstätten sowie Neuregelung der Zulässigkeit von Werbeanlagen.
Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans AU/EN 308 „Glockensteinfeld-West“ mit örtlicher Bauvorschrift wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Sie ist im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen.
Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durch 4-wöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchzuführen.
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Geltungsbereich (71 KB) |