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Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen, Eigengesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind nach § 138 Abs. 1 NKomVG vom Rat zu wählen. Nach anliegender Aufstellung ist die Stadt Hildesheim insgesamt an 14 wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden beteiligt.
Nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) bestehen die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden aus jeweils 1 Person pro Verbandsmitglied, in der Regel dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Zweckverbandsversammlungen sind insoweit den Haupt- bzw. Gesellschafter-versammlungen der wirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar.
Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Stadt erhält für die Abstimmung in den Versammlungen der Unternehmen bzw. Zweckverbände jeweils einen konkreten Auftrag des Verwaltungsausschusses bzw. Rates. An deren Beschlüsse ist sie oder er nach § 138 Abs. 1 NKomVG gebunden, d. h. sie oder er hat keine Möglichkeit, ein abweichendes Votum als das zuvor seitens Verwaltungsausschuss oder Rat beschlossene abzugeben. Die Funktion der Vertreterin oder des Vertreters beschränkt sich also praktisch auf die Funktion eines Überbringers der Willenserklärung der Stadt als Gesellschafter bzw. Verbandsmitglied. Dies ist eine klassische Verwaltungsaufgabe.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, als Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen und in Zweckverbandsversammlungen generell den Oberbürgermeister zu benennen, der sich wie schon bisher bei vielen Gesellschaften auch von Bediensteten vertreten lassen kann.
Einzige Ausnahme ist die Verbandsversammlung der Sparkasse Hildesheim, in die ein Ratsmitglied zu entsenden ist (Erläuterungen und Entsendung siehe Vorlage 11/534 - Vorbereitung einer Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Hildesheim).
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Aufstellung über die Beteiligungen der Stadt Hildesheim an wirtschaftlichen Unternehmen und Zweckverbänden (1310 KB) |