Stadt Hildesheim

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Vorlage - 11/415  

Betreff: 1. Änderung des Bebauungsplans HN 292, "Nordöstlich des Landeplatz"
- Satzungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Veenhuis, Michael
Federführend:61.2 Stadtentwicklung, Mobilität und Statistik Beteiligt:61 Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung
Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
24.08.2011 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
05.09.2011 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anl_2_HN_292_1_Planzeichnung  
Anl_3_HN_292_1_Begruendung  
Anl_4_HN 292 1_Textliche Festsetzungen  
Anl_5_HNDR 292_293_Schallgutachten GTA  

Sachverhalt:

 

Die Urfassung des Bebauungsplanes HN 292 enthält u.a. Regelungen zur Höhe von baulichen Anlagen sowie zu den flächenbezogenen Schallleistungspegeln für Betriebe im Gewerbe- und Industriegebiet.

Für den Landeplatz Hildesheim soll zukünftig die Optionen für einen Instrumentenanflug offen gehalten werden. Daher ist eine Anpassung der zulässigen Höhen für bauliche Anlagen südlich und nördlich der Landebahn erforderlich.

 

Darüber hinaus sollen im Umfeld östlich der Baurat-Köhler-Straße weitere Flächen für gewerbliche Nutzungen erschlossen werden. Infolge dessen werden die flächenbezogenen Schallleistungspegel westlich der Baurat-Köhler-Straße und nördlich der Landebahn im Hinblick auf die angedachten Nutzungen im Osten optimiert.

 

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, wurde die Änderung als Vereinfachtes Verfahrennach § 13 BauGB durchgeführt. Von einer Umweltprüfung und der frühzeitigen Erörterung der Behörden und der Öffentlichkeit konnte infolgedessen abgesehen werden.

 

I.

 

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26.05.2011 bis zum 30.06.2011 beteiligt. Es wurden keine abwägungsrelevanten Anregungen vorgebracht.

 

II.

 

In der Zeit vom 14.05.2011 bis 23.06.2011 hat der Entwurf der Bebauungsplanänderung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Dabei wurde folgende Anregung vorgebracht.

 

 

 

Herr H. mit Schreiben vom 20.06.2011 (Anlage 1):

 

Folgende Änderung kann der Verfasser aus seiner Sicht nicht akzeptieren:

a) Die Veränderung der Lärmimmissionsgrenze.

b) Die vorgesehene Einschränkung der Bebaubarkeit im nördlichen Bereich des Grundstückes.

 

Die gegenwärtige und zukünftige Nutzung würde eingeschränkt, ohne dass öffentliche Interessen ersichtlich seien.

 

 

Stellungnahmen der Verwaltung:

 

Zu a)

Durch die Änderung des festgesetzten flächenbezogenen Schallleistungspegel im Gewerbegebiet GE 1 von 62 db(a) / 56 db(a) (Tag / Nacht) auf 65db(a) / 50db(a) tritt keine Verschlechterung für die bestehenden Nutzungen ein. So wird derzeit auf dem Gelände eine Steinbrechanlage zwischen 7- und 18 Uhr betrieben. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht künftig eine höhere Ausnutzung am Tage, so dass statt einer Minderung, eine Wertsteigerung für den Eigentümer eintritt.

 

Der Nachtwert wird auf den allgemeinen Orientierungswert für Gewerbegebiete gemäß der eingängigen technischen Regelwerken TA Lärm und der DIN 18005 von 50 db(a) gesenkt. Es besteht derzeit keine Nutzung, die den bisher festgesetzten Nachtwert von 56 db(a) ausnutzt. Die Gemeinde ist Trägerin der Planungshoheit. Ihr steht es somit offen, Bauleitpläne aufzustellen, aufzuheben oder zu ändern, sofern sie es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich hält. Durch die Optimierung der festgesetzten Schallleistungspegel in der Nacht wird eine optimalere Ausnutzung des angrenzenden Gewerbeflächen des Bebauungsplanes HN / DR 293 Lerchenkamp Ostermöglicht. Da es in der Stadt Hildesheim in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen mit der Versorgung an bedarfsgerechten Gewerbeflächen gekommen ist, bestand für sie Handlungserfordernis. Aus diesem Grund wurde das Gebiet östlich der Baurat-Köhler-Straße im Integrierten Stadtentwicklungskonzept und im neuen Flächennutzungsplan 2020 für den kurzfristigen Bedarf vorgesehen und festgeschrieben.

 

Die bestehenden Nutzungen können auch weiterhin ausgeführt werden. Darüber hinaus bestehen keine Vertrauensansprüche in den Fortbestand der bisherigen Festsetzungen, da der Bebauungsplan älter als 7 Jahre ist (vgl. §42 Abs. 3 BauGB).

 

Gleiches gilt für das Gewerbegebiet GE 1.2. Auch dort werden bestehende Nutzungen durch die Festsetzungen nicht eingeschränkt. Ebenso verzichtet die Stadt Hildesheim ihrerseits auf Lärmkontingente im Plangebiet, um eine bedarfsgerechte Ausnutzung der benachbarten Gewerbeflächen im Bebauungsplangebiet HN / DR 293 Lerchenkamp Ostgewährleisten zu können.

 

Abschließend betrachtet sind private und öffentliche Belange sachgerecht gegeneinander abgewogen worden und in den Bebauungsplan eingeflossen.

 

Zu b)

Der Verkehrslandeplatz Hildesheim wird zurzeit im Sichtflugbetrieb angeflogen. Bereits im Ursprungsplan waren An- und Abflugkorridore freigehalten worden. Die weitere Reduzierung der Bauhöhen und Korridorausweitung ist notwendig, um eine spätere Nachrüstung für den Instrumentenanflug (IFR) zu ermöglichen und den Standort dauerhaft als Infrastruktureinrichtung für die Stadt und die Region zu sichern. Die in letzter Zeit verstärkte Nachfrage nach Gewerbegrundstücken im direkten Umfeld des Landeplatzes bestätigt seine zunehmende Bedeutung für die Stadt. Infolge dessen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, Entwicklungsoptionen für den Landeplatz langfristig offen zu halten. Durch eine Bebauung innerhalb dieser Korridore wäre eine Nachrüstung ausgeschlossen.

 

Bestehende Nutzungen werden nicht beeinträchtigt. Im Übrigen gelten die bereits unter a) getätigten Ausführungen zur kommunalen Planungshoheit und zum Planungsschadensrecht nach §42 Abs. 3 BauGB, so dass eine sachgerechte Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Belangen stattgefunden hat.

 

III.

Hinweise

 

Folgende redaktionelle Veränderungen wurden nach der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden vorgenommen:

 

Die Begründung zum Bebauungsplan wird auf Seite 4 aufgrund aktueller Rechtsprechungen um folgende Sätze ergänzt:

Die Bewertung und Ermittlung der zulässigen flächenbezogenen Schallleistungspegel erfolgt auf Grundlage der DIN ISO 9613-2. Diese kann über den Beuth Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Anregungen des Bürgers werden entsprechend der Vorlage nicht berücksichtigt.

 

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes HN / DR 292 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB bzw. gemäß § 97 NBauO in Verbindung mit § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung sowie die Begründung beschlossen.

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

x

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 


Anlage/n:

 

1.      Schreiben v. 20.06.2011Hinweis: Nichtöffentliche Anlage

2.      Bebauungsplanentwurf HN 292

3.      Begründung zum Bebauungsplanentwurf

4.      Textliche Festsetzungen

5.      Schalltechnische Untersuchung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 2 öffentlich Anl_2_HN_292_1_Planzeichnung (1283 KB)      
Anlage 2 3 öffentlich Anl_3_HN_292_1_Begruendung (60 KB)      
Anlage 3 4 öffentlich Anl_4_HN 292 1_Textliche Festsetzungen (7 KB)      
Anlage 4 5 öffentlich Anl_5_HNDR 292_293_Schallgutachten GTA (1375 KB)      
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