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Sachverhalt:
Die Friedhofssatzung der Stadt Hildesheim ermöglicht in § 15, Abs. 8 die Rückgabe des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, auch wenn diese belegt sein sollte. Die Pflege des Grabes als Rasengrab wird dann kostenpflichtig durch die Stadt übernommen bis die letzte Ruhezeit abgelaufen ist. Dabei werden dem zuvor Nutzungsberechtigten die Kosten in Höhe von einmalig 44 und dann jährlich 4 Euro in Rechnung gestellt.
Diese Praxis führt dazu, dass das Erscheinungsbild des Friedhofes durch gelegentliche Rasengräber gestört wird. Andere Angehörige, welche die Gräber ihrer Verstorbenen pflegen oder pflegen lassen, können erwarten, dass die benachbarten Gräber ebenso gepflegt werden.
§ 15, Abs. 8 der Friedhofssatzung der Stadt Hildesheim wird wie folgt geändert:
„Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht zurückerstattet.“
§8, Abs. 3 der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hildesheim wird gestrichen, da die Grundlage mit der Änderung der Friedhofssatzung entfällt.
Beschlussvorschlag:
Die anhängenden Satzungen zur Änderung der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung vom 13.12.2010 werden beschlossen.
Anlagen
Änderung1_Friedhofssatzung_110516
Änderung1_Friedhofsgebührensatzung_110516
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Änderung1_Friedhofssatzung_110516 (6 KB) | ||||
2 | öffentlich | Änderung1_Friedhofsgebührensatzung_110516 (5 KB) |