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Sachverhalt:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen, Eigengesellschaften oder Einrichtungen, an denen die Stadt beteiligt ist, sind nach § 111 Abs. 1 Nieders. Gemeindeordnung vom Rat zu wählen. Nach anliegender Aufstellung ist die Stadt Hildesheim insgesamt an 12 wirtschaftlichen Unternehmen beteiligt.
Seit dem Auslaufen der Übergangsregelung für bestehende Zweckverbände im Februar 2006 bestehen nach § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NkomZG) die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden nur noch aus jeweils 1 Person pro Verbandsmitglied, in der Regel dem Hauptverwaltungsbeamten. Die Zweckverbände, bei denen die Stadt Hildesheim Mitglied ist, haben der geänderten Rechtslage durch Anpassung ihrer Satzungen Rechnung getragen. Die Zweckverbandsversammlungen sind insoweit den Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen der wirtschaftlichen Unternehmen vergleichbar geworden.
Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Stadt erhält für die Abstimmung in den Versammlungen der Unternehmen bzw. Zweckverbände jeweils einen konkreten Auftrag des Verwaltungsausschusses bzw. Rates . An deren Beschlüsse ist er nach § 111 Abs. 1 NGO gebunden, d. h. er hat keine Möglichkeit, ein abweichendes Votum als das zuvor seitens Verwaltungsausschuss oder Rat beschlossene abzugeben. Die Funktion des Vertreters beschränkt sich also praktisch auf die Funktion eines Überbringers der Willenserklärung der Stadt als Gesellschafter bzw. Verbandsmitglied. Dies ist eine klassische Verwaltungsaufgabe.
Zudem hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass zur ordnungsgemäßen Ausstattung von Ratsmitgliedern als Vertreter in den Versammlungen mit Einladungen, Vollmachten oder beglaubigten Protokollauszügen ein hoher Abstimmungs- und Zeitaufwand erforderlich ist. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, als Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen und in Zweckverbandsversammlungen generell den Oberbürgermeister zu benennen, der sich wie schon bisher bei vielen Gesellschaften auch von Bediensteten vertreten lassen kann.
Einzige Ausnahme ist die Verbandsversammlung der Sparkasse Hildesheim. Nach § 11 Abs. 1 S. 3 NkomZG bzw. § 4 Abs. 1 a) S. 2 der Verbandsordnung muss ein Ratsmitglied entsandt werden, wenn der Hauptverwaltungsbeamte ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes ist. Diese Möglichkeit besteht nach § 8 der Verbandsordnung, weil der Geschäftsführer aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten zu bestimmen ist und der Zweckverbandsversammlung nicht angehören darf.
Beschlussvorschlag:
Als Vertreter der Stadt in wirtschaftlichen Unternehmen sowie in den Versammlungen der Zweckverbände mit Ausnahme der Versammlung des Zweckverbandes Sparkasse Hildesheim wird der Oberbürgermeister gewählt, der durch einen von ihm Beauftragten vertreten werden kann.
Als Vertreter der Stadt in der Versammlung des Zweckverbandes Sparkasse Hildesheim wird _____________ gewählt, Stellvertreter ___________ .
Finanzielle
Auswirkungen: |
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ja, in anliegender |
X |
nein |
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Vorlage erläutert |
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Anlage/n:
Aufstellung über die
Beteiligungen der Stadt Hildesheim an wirtschaftlichen Unternehmen und
Zweckverbänden
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Aufstellung Beteiligungen 06-2 (21 KB) | (5 KB) |