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Sachverhalt:
Das Wohnhaus Große Venedig 16 entspricht zwar in seiner Kubatur der gewünschten Umgebungsstruktur, es besitzt aber keine ausreichenden Denkmaleigenschaften und steht nicht unter Denkmalschutz. Durch langjährigen Instandsetzungsstau befindet sich das Gebäude in einem schlechten Erhaltungszustand. Ein Abbruch wird daher möglicherweise nicht zu verhindern sein. Nach Abbruch des Gebäudes bestehen verschiedene Optionen der baulichen Entwicklung des Grundstücks sowie der direkt angrenzenden Bereiche. Diese haben großen Einfluss auf den Erhalt der städtebaulichen Gestalt und des Orts- und Landschaftsbilds.
Es ist daher geboten, einen Bebauungsplan aufzustellen, um die vorhandene städtebauliche Qualität des Quartiers zu sichern. Durch die Festsetzung des Maßes der zukünftigen baulichen Nutzung soll diese in einem verträglichen und vertretbaren Rahmen gehalten werden. Damit sich zukünftige Vorhaben auch gestalterisch in den Bestand einfügen, ist es angebracht, im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens auch eine örtliche Bauvorschrift aufzustellen.
Beschlussvorschlag:
Die Aufstellung des Bebauungsplans HM 306 „Große Venedig Mitte“ und der örtlichen Bauvorschrift MH 306 „Große Venedig Mitte“ wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 97 und 98 NBauO beschlossen.
Die Aufstellung wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durch vierwöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Anlage/n:
Übersichtsplan - Geltungsbereich
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | HM306_Geltungsbereich (87 KB) |