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Sachverhalt:
Für das Grundstück Bischofskamp 42 – 45 liegt eine Bauvoranfrage für mehrere Einzelhandelsgeschäfte mit insgesamt ca. 1.300 m² Verkaufsfläche sowie ergänzenden Praxen und Büros im Rahmen eines „Gesundheitsstandorts“ vor.
Das Vorhaben ist als Einkaufszentrum zu klassifizieren und damit außerhalb von Kerngebieten und Sondergebieten planungsrechtlich unzulässig. Es ist darüber hinaus auch unzulässig gemäß § 34 Abs. 3 BauGB, da es außerhalb des im Einzelhandelskonzept für die Stadt Hildesheim (Cima-Gutachten in der Fassung vom 08.08.2008, Ratsbeschluss vom 15.12.2008) festgelegten zentralen Versorgungsbereichs für die Nordstadt liegt und durch die Ansiedlung insbesondere des Drogeriemarktes am Bischofskamp schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich nicht auszuschließen sind.
In dem festgelegten Versorgungsbereich steht aber derzeit kein Grundstück in ausreichender Größe zur Verfügung, um darauf das geplante Einkaufszentrum ansiedeln zu können. Kern des Vorhabens ist zudem die am Bischofskamp bereits vorhandene Apotheke, deren Betreiber ein Konzept entwickelt hat, bei dem neben der Apotheke ein Bioladen und ein Drogeriemarkt, mit denen eine Kooperation besteht, sowie Praxen und Büros eingerichtet werden. Dieses Konzept soll hier erstmals in dieser Kombination verwirklicht werden und bei guten Betriebsergebnissen später in weiteren Städten im Bundesgebiet etabliert werden.
Da die derzeitige Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs das Vorhaben nicht zulässt, wäre einerseits das Einzelhandelskonzept der Stadt Hildesheim entsprechend zu ändern und andererseits ein Bebauungsplan für ein Sondergebiet aufzustellen, um das Einkaufszentrum ermöglichen zu können.
Beschlussvorschlag:
1. Es ist eine Änderung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Hildesheim vorzubereiten, in der durch Ausweitung des zentralen Versorgungsbereichs „Nordstadt“ die Grundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans im Bereich Bischofskamp/Cheruskerring geschaffen wird.
2. Die Aufstellung des Bebauungsplans HN 262 „Bischofskamp Nord“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Unterrichtung und Erörterung gem. § 3 Abs. 1 BauGB ist durch 4-wöchigen Aushang im Fachbereich Stadtplanung und Stadtentwicklung durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
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Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
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| (dann FB 11 beteiligen) |
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Anlage/n:
- Änderung des Einzelhandelskonzepts im Bereich des zentralen Versorgungsbereichs „Nordstadt“
- Geltungsbereich des Bebauungsplans HN 262 „Bischofskamp Nord“
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Erweiterung zentraler Versorgungsbereich "Nordstadt" (181 KB) | ||||
2 | öffentlich | Geltungsbereich des Bebauungsplans HN 262 "Bischofskamp Nord" (190 KB) |