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Sachverhalt:
Mit Begleitbeschluss zum Haushalt 2008 hat der Rat die Verwaltung beauftragt, die Wirtschaftlichkeit einer Fremdvergabe der Leistung Abrechnung Besoldung und Entgelte zu prüfen und ggf. umzusetzen. Vorab gab es im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit schon den politischen Auftrag, hier Möglichkeiten gemeinsamer Aktivitäten mit dem Landkreis Hildesheim zu beachten.
Nachdem eine grobe Marktanalyse dieses Ourtsourcing grundsätzlich wirtschaftlich interessant erscheinen ließ, wurde im Juli 2009 ein Beratungsunternehmen mit der Vorbereitung der gemeinsamen Ausschreibung von Stadt und Landkreis (Auftragserteilung durch den Landkreis in Abstimmung mit der Stadt) beauftragt. Zielrichtung war unter Beachtung der jeweils vorhandenen Personalsituation eine Aufgabenübertragung ab 01.01.2011.
Dabei erfolgten von der Stadt die Vorgaben:
? Beschaffung einer integrierten Software mit mindestens den Bestandteilen Bezügeabrechnung, Personalverwaltung / -wirtschaft, sowie Organisation und Stellenplan
? Im Falle eines Outsourcing die Übernahme der Aufgabe Familienkasse (auch Vorgabe Landkreis).
Im August 2009 erfolgte über das städtische Rechnungsprüfungsamt der Hinweis, dass eine Vergabe der Gesamtaufgabe Bezügeabrechnung der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 6 NGO unterliegt. Danach darf unter anderem die Zahlbarmachung der Bezüge seitens des Rates nur auf eine der Aufsicht des Landes Niedersachsen unterstehende juristische Person übertragen werden.
Im Folgenden wurde das MI mit Schreiben vom 29.09.2009 und 01.12.2009 gebeten, die Angelegenheit rechtlich zu würdigen und dabei insbesondere dahingehend zu beurteilen, ob eine entsprechende Auftragserteilung auch an eine öffentlich rechtliche Stelle außerhalb des Landes Niedersachsen zulässig ist.
Die abschließende Antwort auf diese Anfrage ging im Juni 2010 hier ein und besagte im wesentlichen, dass die Beauftragung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts außerhalb Niedersachsens nicht in Betracht kommt. Mögliche wirtschaftliche Erwägungen dürften dabei keine Berücksichtigung finden.
Es wurde lediglich die Option benannt, dass ein Dritter sog. unterstützende Hilfstätigkeiten übernehmen kann, ohne dass ihm die Verantwortlichkeit für die hoheitliche Tätigkeit übertragen werde (= Half-Full-Services). In diesen Fällen fände § 80 Abs. 6 NGO keine Anwendung.
Unter Beachtung dieser Aussagen des MI wurden dann im Juli 2010 vier in Frage kommende Interessenten aus dem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb aufgefordert, Angebote abzugeben.
Für jedes der drei von der Stadt ausgeschriebenen Lose, nämlich:
Los 2: Dienstleistung Abrechnung
Los 4: Half-Full-Services (Verarbeitung Bezügeabrechnung mit Familienkasse ohne
Entscheidungsbereich)
Los 5: Integrierte Software (= ganzheitliche Systemlösung, die die verschiedenen
Fachanwendungen für Bezügeabrechnung, Personalwirtschaft, Organisation und
Stellenplan unter einer gemeinsamen Oberfläche vereint)
lagen die Angebote über dem Aufwand bei Eigenleistung. Damit ist keines der Lose wirtschaftlich. Gleiches gilt für die vom Landkreis Hildesheim ausgeschriebenen Lose. Damit war das Vergabeverfahren (Bedingung für alle Lose war Wirtschaftlichkeit) aufzuheben.
Wegen des Ausfalls des derzeit eingesetzten Personalverwaltungsverfahrens (Infoplan) ist schnellstmöglich die Beschaffung einer integrierten Software voranzutreiben. Im Haushaltsplan 2010 sind hierfür entsprechende Mittel eingeplant. Zu späterem Zeitpunkt ist dann über gesonderte Ausschreibung die Dienstleistung Bezügeabrechnung durch einen Dritten (entsprechend Los 2) voranzutreiben. Dies erscheint aber erst für den Fall sinnvoll, dass hier das neue Verfahren implementiert, datentechnisch bestückt und lauffähig gemacht ist.
Da hierfür nicht mehr die Bedingungen der NGO zu beachten sind (reine Abrechnung durch Dienstleister), erweitert sich dann der Bieterkreis erheblich (nicht zwingende Vorgabe öffentliche Stelle und keine Beschränkung auf Niedersachsen).
Langfristig wird weiterhin eine gemeinsame Lösung mit dem Landkreis Hildesheim angestrebt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.