|
|
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Hildesheim hat am 31.08.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans HO 105.1 „Bavenstedter Straße/Siemensstraße“ erneut beschlossen, mit dem Ziel, die Festsetzungen bezüglich der Zielaussagen der neuen Einzelhandelskonzeption zu aktualisieren sowie Art und Maß der baulichen Nutzung zu konkretisieren und zu regulieren.
Ist der Aufstellungsbeschluss gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den Planbereich eine Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) beschließen. Dies gilt insbesondere, wenn Baugesuche gestellt werden, die den Zielen der Planung entgegenstehen.
Bei der Verwaltung ist am 08.10.2009 eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung in 5 Spielhallen auf dem Grundstück Bavenstedter Straße 65, Flur 9, Flurstück 39/12, Gemarkung Hildesheim, (Az.: 530/09), eingegangen. Bei dem betreffenden Bereich handelt es sich um ein Sondergebiet, geprägt durch Einzelhandel aus dem Bereich des periodischen Bedarfs. Dieser Einzelhandelsschwerpunkt befindet sich in städtebaulich nicht integrierter Lage und ist gekennzeichnet durch sein gewerblich geprägtes Umfeld. Sondergebiete dienen im Unterschied zu den in der Baunutzungsverordnung sonst festgesetzten Gebietsarten jeweils einem ganz bestimmten Zweck. Im vorliegenden Fall soll das Sondergebiet den bestehenden Einzelhandelsschwerpunkt erhalten und festigen. Vergnügungsstätten gehören nicht in ein derartiges Sondergebiet, da sie die Funktion des Gebiets stören können.
Der Verwaltungsausschuss hat am 07.12.2009 die Zurückstellung der oben genannten Voranfrage gemäß § 15 BauGB für 12 Monate beschlossen. Aufgrund von Verzögerungen im Zusammenhang mit der Beauftragung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens rechtlich notwendiger Fachgutachten wird der Bebauungsplan bis zum Ablauf der 12 Monate nicht rechtsverbindlich sein können. Um die Durchführung der Planung sicherstellen zu können, ist es geboten, den Beschluss über eine Veränderungssperre zu fassen, um die Bauvoranfrage sowie, bis zur Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans, auch eventuelle zukünftige der Planung widersprechende Bauansinnen auf dieser Grundlage ablehnen zu können.
Beschlussvorschlag:
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans HO 105.1 „Bavenstedter Straße/Siemensstraße“ wird zur Sicherung der Planung die Satzung über die Veränderungssperre Nr. 38 (Anlage) beschlossen.
Finanzielle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
|
| (dann Folgekostenabschätzung erstellen) |
|
|
Personelle Auswirkungen: |
| ja, in der Vorlage erläutert | X | nein |
|
| (dann FB 11 beteiligen) |
|
|
Anlage/n:
Satzung über die Veränderungssperre Nr. 38 für den Bereich des Bebauungsplans HO 105.1 „Bavenstedter Straße/Siemensstraße“
Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre Nr. 38: Geltungsbereich
Anlagen: | ||||||
Nr. | Status | Name | ||||
1 | öffentlich | Satzung über die Veränderungssperre Nr. 38 im bereich des Bebauungsplans HO 105.1 "Bavenstedter Straße/Siemensstraße" (49 KB) | ||||
2 | öffentlich | Anlage zur Satzung über die Veränderungssperre Nr. 38: Geltungsbereich (178 KB) |