Stadt Hildesheim

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Vorlage - 10/343  

Betreff: 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Schöttke, Michaela
Federführend:63.1 Beiträge/Bauaufsicht/Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Thiede, Regina
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
01.11.2010 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten geändert beschlossen   
Ausschuss für Stadtentwicklung, Umwelt und Mobilität Vorberatung
03.11.2010 
Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr zur Kenntnis genommen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
15.11.2010 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim geändert beschlossen   
Anlagen:
3. Verordnung  

Sachverhalt:

Die derzeit geltende „Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim“ ist aufgrund der stetig ansteigenden Zahl der herrenlosen und verwilderten Katzen zu ändern. Den Katzenhalterinnen und Katzenhaltern wird ein Kastrations- und ein Kennzeichnungsgebot auferlegt.

 

Trotz der bisher betriebenen Kastrationsbemühungen des ansässigen Tierschutzvereins hat die Zahl der im Stadtgebiet Hildesheim ausgesetzten, herrenlosen und verwildert lebenden Katzen und die damit einhergehenden Probleme in sehr starkem Maße zugenommen. Die betroffenen Tiere pflanzen sich unkontrolliert fort und müssen teilweise unter erbärmlichen und tierschutzwidrigen Umständen ihr Leben fristen. Auch in Folge der hohen Katzenpopulation hat der Hildesheimer Tierschutzverein wegen Kapazitätsauslastung in den vergangenen Jahren Aufnahmestopps verhängen müssen. Letztmalig wurde ein Aufnahmestopp im September 2009 verhängt, derzeit steht ein Aufnahmestopp wieder bevor.

 

Aus veterinärmedizinischer Sicht ist die Kastration ab dem Ende des 3. Lebensmonats möglich. Die Geschlechtsreife kann ab dem 5. Lebensmonat eintreten, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Kastration erfolgen soll.

 

Anders als bei Wildtieren regelt sich die Populationsdichte bei wildlebenden Katzen nicht auf natürliche Weise. Die stellenweise erhebliche Bestandsdichte erhöht die Gefahr der Ausbreitung von Katzenkrankheiten und damit von kranken und leidenden Tieren erheblich.

 

Es hat sich gezeigt, dass die bisher betriebenen und weiterhin laufenden Kastrationen herrenloser Katzen durch den Tierschutzverein für sich allein gesehen nicht geeignet sind, wirkungsvoll und dauerhaft eine Stabilisierung der Population auf niedrigem Stand zu gewährleisten. Zum Zwecke der Gefahrenabwehr müssen weitergehende ordnungsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, um die Anzahl herrenloser Katzen zu begrenzen.

Der Bestand verwilderter unkastrierter Katzen als auch der Bestand nur locker über Futterangebote an den Menschen gewohnter unkastrierter Katzen ergänzt sich ständig aus den vorhandenen Freigängerkatzen, deren Nachkommen nicht in menschlicher Obhut aufgenommen werden. Durch das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot für freilaufende, in Obhut des Menschen gehaltene Katzen, können die geschilderten Probleme deutlich abgeschwächt werden.

 

Eine flächendeckende Kastration auf freiwilliger Basis ist nicht ebenso effektiv. Dies zeigt sich daran, dass häufig die Grundstücks- und Tiereigentümer dem Tierschutzverein den Zutritt verwehren. Weiterhin ist eine flächendeckende Kastration durch den Tierschutzverein aus finanziellen Gründen nicht möglich.

 

Dem § 8 (Tierhaltung und –führung) werden die Absätze 6 und 7 zugefügt.

 

Durch Absatz 6 werden den betroffenen Katzenhalterinnen und Katzenhaltern ein Kastrations- und ein Kennzeichnungsgebot für ihre Tiere auferlegt.

Absatz 7 und § 12 lassen zur Vermeidung von Härtefällen grundsätzlich Ausnahmen vom Kastrationsgebot zu.

 

 

Soweit Hauskatzen so gehalten werden, dass sie nicht ins Freie gelangen können, bedarf es keiner Kastration. Die Katzenhalterinnen und Katzenhalter können somit bereits durch entsprechende Haltung dem Gebot, die Katze kastrieren und kennzeichnen zu lassen, entgehen.

Die Formulierungen des § 8 Absatzes 7 und des § 12 ermöglichen der Ordnungsbehörde zudem, über den Fall der Zuchtkatzen hinaus in weiteren besonderen Fällen die Katzenhalterinnen und Katzenhalter von der Pflicht der Kastration zu befreien. Dies könnte beispielsweise für einen Landwirtschaftsbetrieb gelten, der auf Katzennachwuchs im gewissen Rahmen angewiesen ist.

 

Das Kastrations- und Kennzeichnungsgebot verstößt nicht gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen. Im Gegenteil, die Regelungen stehen vielmehr mit dem Tierschutzgesetz ausdrücklich im Einklang. Aus diesem Grund regt der Tierschutz Hildesheim und Umgebung e. V. die Aufnahme der genannten Gebote in die Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Hildesheim.

 

Es wird nicht verkannt, dass aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchsetzung der Verordnung schwierig werden wird. So dürfte beispielsweise die Klärung der Eigentümerstellung bzw. Haltereigenschaft von nicht kastrierten Katzen-Freigängern nicht immer möglich sein, weil es anders bei Hunden kein entsprechendes Halterverzeichnis gibt. Überdies muss grundsätzlich auch in Erwägung gezogen werden, dass aufgegriffene Katzen ausnahmsweise entlaufen und damit keine Freigänger im eigentlichen Sinne sein könnten. Weiterhin ist anzunehmen, dass die Personen, die Katzen regelmäßig füttern oder Futter regelmäßig im Freien bereit stellen, sich nicht die Mühe machen werden, zu kontrollieren, ob die Tiere kastriert sind, geschweige denn, diese kastrieren zu lassen. Trotzdem verspricht eine Ergänzung der Verordnung eine Besserung der Situation. Beispielsweise in den Städten Paderborn, Düsseldorf und Delmenhorst gibt es ähnliche Regelungen wie die hier vorgeschlagene. Sie haben sich in der Praxis bewährt.

 

 


Beschlussvorschlag:

Der in der Anlage aufgeführte Text der 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim wird als Verordnung beschlossen.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

X

nein

 

 

(dann Folgekostenabschätzung erstellen)

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage erläutert

X

nein

 

 

(dann FB 11 beteiligen)

 

 

 


Anlage/n:

3. Verordnung

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 3. Verordnung (7 KB)      
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