Stadt Hildesheim

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Vorlage - 10/118  

Betreff: Beauftragung Dritter mit Leistungen des Rettungsdienstes
Status:öffentlichVorlage-Art:Mitteilungsvorlage
Verfasser:Schmitz, Klaus
Federführend:37 Fachbereich Feuerwehren und Rettungsdienst Bearbeiter/-in: Hufeland, Ilona
Beratungsfolge:
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Information
19.04.2010 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten (offen)   

Sachverhalt:

 

Die Stadt Hildesheim als Trägerin des Rettungsdienstes führt den Rettungsdienst einerseits selbst durch die Berufsfeuerwehr aus, andererseits wurden auch die Hilfsorganisationen bzw. deren Untergliederungen in Form des Arbeiter-Samariter-Bundes, Landesverband Niedersachsen e.V., Deutsches Rotes Kreuz Gesellschaft für soziale Einrichtungen gGmbH, Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. und Malteser Hilfsdienst gGmbH mit der Durchführung des Regelrettungsdienstes nach § 5 Absatz 1 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetztes (NRettDG) beauftragt.

 

Diese Beauftragungen erfolgten auf Basis des gemeinsamen Bedarfsplanes für den Rettungs­dienst in Stadt und Landkreis Hildesheim in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind zeitlich bis zum 31.12.2011 befristet. Aufgrund der sehr engen Zusammenarbeit mit dem Landkreis (einheitlicher Rettungsdienstbereich, gemeinsamer Bedarfsplan, einheitliches Budget) ist es erforderlich, dass beide Träger gemeinsam und gleichzeitig die Beauftragungen aussprechen.

Die Krankenkassen als Kostenträger fordern für die nächste Beauftragung eine Ausschreibung der Leistungen, zumindest aber ein offenes Verfahren, dass weitere Bewerber zulässt. 

 

Aufgrund unterschiedlicher und noch offener gerichtlicher Entscheidungen (BGH, OVG Lüneburg, EUGH) und unterschiedlicher Rechtsauffassungen (EU Kommission, Bundesregierung, Landesregierung Niedersachsen) ist die Frage, ob die Leistungen formal nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) ausgeschrieben werden müssen oder im Verwaltungsverfahren vergeben werden können umstritten.

Unstrittig scheint momentan zu sein, dass ein Verfahren zu wählen ist, das den Gleichheitsgrundsatz und die Transparenz gewährleistet. Dies bedeutet, dass eine sehr umfangreiche und genaue Leistungsbeschreibung zu erstellen ist. Diese muss zwingend diverse Qualitätsvorgaben enthalten, die anschließend auch eingefordert werden (können). Darüber hinaus sind insbesondere Dinge wie der Personalübergang, die Lage der Rettungswachen auf Basis des Bedarfsplanes und die Vorhaltung für den Massenanfall verletzter Personen zu beschreiben und zu regeln. Die Leistungsbeschreibung erfordert in beiden Fällen etwa den gleichen Aufwand.

 

Auf Grundlage dieser Leistungsbeschreibung sind dann entweder im Verfahren nach VOL oder im Verwaltungsverfahren Angebote der potentiellen Leistungserbringer einzuholen. Es ist aufgrund von Erfahrungen in anderen Bereichen und aufgrund von öffentlichen Ankündigungen davon auszugehen, dass sich über die bisher Beteiligten hinaus weitere um eine Beauftragung bewerben werden. Aufgrund der eingegangenen Angebote ist dann nachvollziehbar und transparent zu entscheiden welche Hilfsorganisationen bzw. andere Bewerber zu beauftragen sind. Dabei ist der Aufwand je nach Verfahren unterschiedlich groß.

Aus den Erfahrungen anderer Rettungsdienstbereiche ist davon auszugehen, dass von Seiten der Unterlegenen Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt werden. Darüber hinaus ist es in anderen Rettungsdienstbereichen zu massiven Öffentlichkeitsaktionen von Hilfsorganisationen und deren Mitarbeitern gekommen, die eine angebliche schlechtere Qualität des Rettungsdienstes, einen drohenden Arbeitsplatzverlust bzw. eine drohende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen anprangern.

 

Vor diesem Hintergrund wollen die Verwaltungen von Stadt und Landkreis das Verfahren durch einen externen, in der Materie erfahrenen Berater begleiten lassen. Dieses hätte den Vorteil, dass schon im Verfahren besser mögliche Anhaltspunkte für eine spätere rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden können.

Aufgrund der sehr engen Zusammenarbeit mit dem Landkreis ist es erforderlich, dass beide Träger in gleicher Weise handeln. Seitens des Landkreises wird ebenfalls beabsichtigt, das Verfahren durch einen Externen begleiten zu lassen.

Es sind deshalb im Haushaltsentwurf 50.000 EUR als Ansatz vorgesehen. Der Landkreis hat ebenfalls Mittel eingestellt. Es ist davon auszugehen, dass diese Kosten im Verhältnis zu den Kosten, die durch gerichtliche Verfahren und deren Folgewirkungen (z.B. Schadenersatzleistungen) entstehen können, als gering anzusehen sind.

 

Die Verwaltungen von Stadt und Landkreis sind überein gekommen:

 

a.    Das Verfahren zur Beauftragung rettungsdienstlicher Leistungen wird von einem externen Berater begleitet.

 

b.    Der Aufwand für diesen Berater wird hälftig durch Stadt und Landkreis getragen.

 

 

c.    Die Beraterauswahl erfolgt durch die Stadt. Damit wird keine Vorfestlegung für die Durchführung des eigentlichen Verfahrens (verwaltungsrechtliches oder Ausschreibungsverfahren) getroffen.

 

d.    Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Rettungsdienst von Stadt und Landkreis Hildesheim wird entsprechend ergänzt, und schnellstmöglich in die politische Beratung eingebracht.

 

 

e.    Eine Entscheidung über die Art des eigentlichen Verfahrens (verwaltungsrechtliche Vergabe oder Ausschreibung) erfolgt zeitnah nach Beratung durch den externen Begleiter unter Berücksichtigung der dann vorhandenen Rechtslage. Ebenso wird auch erst dann entschieden, wer das Verfahren federführend durchführen wird (Stadt, Landkreis oder jeder für sich).

 

Die Verwaltung bittet um Kenntnisnahme

 


 

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