Stadt Hildesheim

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Vorlage - 09/120  

Betreff: Erlass einer Satzung über die Gewährung von Heilfürsorge und Beihilfe an Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr; Anpassung der Beschlusslage an die neue Rechtslage
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Henschel, Gerhard
Federführend:11.1 Personal Bearbeiter/-in: Niemetz, Kai
Beratungsfolge:
Ausschuss für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften Vorberatung
22.04.2009 
Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Vorberatung
27.04.2009 
Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten ungeändert beschlossen   
Verwaltungsausschuss Vorberatung
Rat der Stadt Hildesheim Entscheidung
11.05.2009 
Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim ungeändert beschlossen   
Anlagen:
120_A_Satzung_Heilfuersorge_Beihilfe_Entwurf  

Sachverhalt:

Sachverhalt:

In seiner Sitzung vom 05.02.2007 hat der Rat der Stadt Hildesheim zu der Drucksache 06/284 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:

„Auf Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehr bis zum Einstellungsdatum 01.10.2005 findet gem. § 230 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) § 224 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 und Abs. 4 NBG Anwendung (Heilfürsorge mit einer Selbstbeteiligung von zzt. 1,6 % des Grundgehaltes / Anspruch auf Beihilfe gem. § 87c NBG bei Ablehnung der Heilfürsorge).

Auf nach dem 14.11.2005 eingestellte Beamtinnen und Beamte findet gem. § 230 Abs. 2 S. 2 NBG § 87 c NBG (Beihilfegewährung) Anwendung.

Beamtinnen und Beamte, die bisher Heilfürsorge durch Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung erhalten (Altfälle), wird weiterhin Heilfürsorge in dieser Form gewährt.“

Zum 01.04.2009 ist das Gesetz zur Modernisierung des niedersächsischen Beamtenrechts in Kraft getreten, mit dem in Artikel 1 auch eine Änderung des NBG verbunden ist. Gem. § 115 Abs. 2 Satz 1 NBG neuer Fassung ist die Gewährung von Beihilfe an Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr künftig nur durch Satzung zulässig.

Es ist daher beabsichtigt, die anliegende Satzung über die Gewährung von Heilfürsorge und Beihilfe für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Berufsfeuerwehr zu erlassen, die dem Beschluss des Rates vom 05.02.2007 entspricht und der geänderten Rechtslage Rechnung trägt.

Durch den Erlass der Satzung ergeben sich im Vergleich zu der bisherigen Regelung keine inhaltlichen oder finanziellen Änderungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

Die anliegende Satzung über die Gewährung von Heilfürsorge und Beihilfe für Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr wird beschlossen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage

x

nein

 

 

     erläutert

 

 

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

ja, in der Vorlage

x

nein

 

 

     erläutert

 

 

 

Anlage/n:

Anlage/n:

Satzung über die Gewährung von Heilfürsorge und Beihilfe an Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 120_A_Satzung_Heilfuersorge_Beihilfe_Entwurf (7 KB)      
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