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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Herr
Müller wies darauf hin, dass in dem Gutachten zur Umstrukturierung der
Stadtentwässerung die Fragestellung der Zulässigkeit eines Inhousgeschäftes nur
mit Einschränkungen bejaht worden sei. Fraglich sei, welche finanziellen
Auswirkungen der Stadt Hildesheim im Falle einer gerichtlichen
Auseinandersetzung drohen könnten. Alternativ könnte die Stadtwerke AG in eine
GmbH umgewandelt werden, um ein Inhousgeschäft rechtssicher gestalten zu
können. Auch die Möglichkeit eines Beherrschungsvertrages solle geprüft
werden. Bei einer Vergabe der
Hildesheimer Stadtentwässerung im Rahmen eines Inhousegeschäftes sei entgegen
der gewünschten Zielsetzung zukünftig kein Engagement der zu gründenden
Abwassergesellschaft über das Stadtgebiet Hildesheims hinaus möglich.
Herr
Dr. Meyer erläuterte darauf hin, dass geprüft worden sei, ob die
Stadtwerke die Abwasserentsorgung im Rahmen einer Beteiligung an der zu
gründenden Abwassergesellschaft übernehmen könnten. Die Satzung der Stadtwerke
AG sehe deutlich mehr Einflussnahmemöglichkeiten des Eigentümers Stadt vor, als
dies im AG-Gesetz vorgesehen sei. Dennoch bleibe die Gesellschaftsform der
Stadtwerke Hildesheim die einer AG mit den für den Vorstand vorgesehenen
Kompetenzen. Der Abschluss eines Beherrschungsvertrages sei auf Grund der
Haftungsproblematik nicht möglich. Bei einem Wechsel der Gesellschaftsform der
Stadtwerke in eine GmbH sei ein Inhousegeschäft tatsächlich rechtlich
unbedenklich. Bei der Gründung einer gemeinsamen Abwassergesellschaft von Stadt
Hildesheim und Stadtwerke AG dürften die Stadtwerke nur Minderheitsgesellschafter
sein. Die Fragestellung der horizontalen Inhousefähigkeit sei dadurch zu
regeln, dass die Aufgabe der Stadtentwässerung bei der Stadt Hildesheim
verbleibe. Das haftungsrechtliche Risiko sei aus vergaberechtlicher Sicht als
überschaubar zu beurteilen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung könne lediglich
auf die AöR übertragen werden. Aufgabe der AöR sei lediglich die Finanzierung
und die Verwaltung des Vermögens. Die Abwassergesellschaft erhalte dann den
Auftrag der Aufgabenerfüllung für die Stadt.
Herr
Kriegel fragte nach, ob davon auszugehen sei, dass letztendlich die
Vergabe im Rahmen eines Inhousegeschäftes an die Stadtwerke unproblematisch
sei.
Herr
Dr. Meyer führte aus, dass er eine solche Verfahrensweise für juristisch
einwandfrei halte. Tatsächlich sei ein Engagement der
Stadtentwässerungsgesellschaft über die Stadtgrenzen Hildesheims hinaus bei der
Vergabe im Rahmen eines Inhousegeschäftes nicht möglich. Die Grenze der
Zulässigkeit liege hier bei 10 % des Umfanges des Umsatzes der Gesellschaft.
Die
Konsequenzen einer Klage lägen im Worst-Case in der Übernahme der Kosten für
die Verteidigung, der Gerichtskosten und der Rückabwicklung. Diese würden sich
auf ca. 100 T€ belaufen.
Frau
Kuhne ergänzte, dass die Kosten einer möglichen Umwandlung der
Stadtwerke AG in eine GmbH nicht bekannt seien.
Auf
Nachfrage von Herrn Spieth und Herrn Wodsack erläuterte Herr Dr.
Meyer, dass es durchaus möglich sei, die Rechte des Gesellschafters Stadt
in der Satzung der Stadtwerke AG noch auszuweiten. Die Beteiligung der
Stadtwerke AG sei in anderen Bereichen nicht betroffen.
Herr
Kriegel bat um Erläuterung, welche Auswirkungen bei einer Zinssteigerung
zu erwarten seien.
Frau
Rink führte aus, dass in diesem Fall mit einer geringeren Ausschüttung
der Abwassergesellschaft zu rechnen sei.
Die
Verwaltungsvorlage wurde abgelehnt.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich