Stadt Hildesheim

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Auszug - Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim  

Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten
TOP: Ö 5
Gremium: Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Beschlussart: zurückgestellt
Datum: Mo, 23.10.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Einum
Ort: 31135 Hildesheim, Friesentor 18
17/134 Neufassung der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Kick, Petra
Federführend:63.1 Stadtordnungsdienst Beteiligt:11.3 Recht und Datenschutz
Bearbeiter/-in: Merz, Sabine   
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Kick stellte die durch Anregung und Beschluss aus der letzten Sitzung vorgenommen Änderungen in der Verordnung vor.

 

Herr Bringmann sagte, dass er diese Änderungen gerne zur Vorbereitung im Vorfeld gehabt hätte. Er empfinde den § 1 III der VO als sehr bürgerunfreundlich, man könne Hunden nicht generell verbieten Beete zu betreten.

 

Herr Lammers wies darauf hin, dass in der September Sitzung noch die Rede von Hochbeeten gewesen sei.

 

Herr Bringmann überlegte erneut, wie der Stadtordnungsdienst die Kontrollen und Ahndungen umsetzen wolle.

 

Frau Jebrini bestätigte, dass die Umsetzung der Kontrollen sicher schwierig sei, der Stadtordnungsdienst könne nicht überall gleichzeitig im Einsatz sein.

 

Frau Kick schlug vor, die Definition der Beete folgendermaßen zu ändern:

"Pflanzbeete im Sinne der Verordnung sind abgeteilte gärtnerisch gestaltete, bepflanzte und eingefasste Hochbeete".

 

Hierfür sprach man sich einstimmig aus.

 

Frau Jebrini erläuterte zum gewünschten § 3 II der VO, dass ein generelles Alkoholverbot nicht zulässig sei. Der § 55 SOG ermächtige die Kommune grundsätzlich ihre Haltung in einer Verordnung darzustellen, dafür müsse aber das Tatbestandsmerkmal der Gefahr erfüllt sein. Diese ließe sich beispielsweise und gegebenenfalls durch empirische Daten nachweisen. Für Hildesheim gebe es diese nicht. Daher habe sie große Bedenken. Auf Nachfrage erklärte sie, dass es zu einer Teilnichtigkeit der Regelung kommen könne.

 

Herr Hammer fragte, ob sie diese Bedenken auch gegen die "alte" Regelung habe.

 

Frau Jebrini bejahte dies.

 

Herr König wunderte sich, warum die Probleme in der Wallstraße keine Gefahr darstellten.

 

Frau Jebrini erklärte die Situation anhand eines Gerichtsurteiles des OVG und weiteren Beispielen.

 

Herr Paasch erinnerte, dass man sich hier im Bereich der Ordnungswidrigkeiten befinde. Eine Straftat sei kriminelles Verhalten und Angelegenheit der Polizei. Es sollten langsam Signale gesetzt werden, dass Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger sei stark beeinträchtigt.

 

Frau Kick thematisierte Beispiele von Verordnungen anderer Städte, welche allesamt nicht haltbar gewesen seien. Die Voraussetzungen für ein temporäres Alkoholverbot seien in Hildesheim nicht gegeben.

 

Frau Jebrini sagte, dass sie verstanden habe, dass die Politik ein klares Votum abgeben wolle. Sich über den § 118 der Bundesgesetzlichen Regelung hinwegzusetzen führe aber zu einer Rechtswidrigkeit der Verordnung, die Zuständigkeit der Kommune fehle. Auf Landesebene sei ein Handeln nur mit Vorlage einer Gefahr möglich. Das bedeute aber nicht, dass alle politischen Handlungsmöglichkeiten genommen werden, ein Appell in der Verordnung habe keine Durchsetzungsfähigkeit, im Text der Vorlage allerdings könne das gewünschte Alkoholverbot benannt weden. Hier habe es keinerlei Rechtscharakter, wenn die Verordnung gelesen werde, werde auch die Vorlage in Betracht gezogen.

 

Herr Kittel fragte, ob eine entsprechende Änderungsvorlage entstehen müsse.

 

Frau Jebrini bejahte dies.

 

Herr Kittel regte an, dass in § 4 Nr. 3 der VO die Fahrräder gestrichen werden sollten, denn beispielsweise führen Jugendliche oft mit ihren Rädern zu Bolzplätzen. Weiterhin sollten auch weitere giftige Pflanzen im § 12 der VO aufgenommen werden. Er erinnere an das Traubenkraut und/oder das indische Springkraut welche ebenfalls zu den invasiven Neophyten gehörten. Eventuell könne man hierzu die Untere Naturschutzbehörde befragen.

 

 

 


Beschluss:

 

Die Vorlage wird zurückgestellt.


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

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