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Auszug - Auf Antrag der Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Piraten und der CDU-Fraktion: Änderungsantrag zur Vorlage 12/340 "2. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 als Ergänzung zur Gestaltungssatzung vom 06.03.2012"  

Sitzung des Rates der Stadt Hildesheim
TOP: Ö 18.1
Gremium: Rat der Stadt Hildesheim Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 01.10.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 18:45 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal Gustav Struckmann
Ort: 31134 Hildesheim, Markt 1
12/398 Auf Antrag der Gruppe SPD, Bündnis 90/Die Grünen, Piraten und der CDU-Fraktion:
Änderungsantrag zur Vorlage 12/340 "2. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 als Ergänzung zur Gestaltungssatzung vom 06.03.2012"
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Gemeinsamer Fraktionsantrag
Verfasser:Henning, Silke
Federführend:Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Henning, Silke
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Dr. Möllring referierte die Sitzungsvorlage und erläuterte den Änderungsantrag.


Beschluss:

 

Die zweite Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 laut Anlage 1 wird mit folgender Änderung beschlossen:

 

§ 10 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.

Mobile Fahrradständer:

Mobile Fahrradständer sind im öffentlichen Straßenraum nicht zulässig.

 

§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Außenbestuhlungen, Windschutz, Einfriedungen

Im öffentlichen Straßenraum sind nur Tische und Stühle zulässig, die aus Holz, Korb oder Metall bestehen oder aus Materialien mit gleicher optischer Erscheinung, damit die Außenbestuhlungen für das Stadtbild eine gestalterische Bereicherung darstellen.

Windschutz für Außenbestuhlungen ist nur ausnahmsweise in besonders windexponierten Lagen zulässig. Der Windschutz ist mit Ausnahme der Tragkonstruktionen aus transparenten Materialien herzustellen; Pflanzkästen mit Begrünung sind zulässig. Werbung oder andere informationshaltige Aufschriften sind unzulässig.

Einfriedungen von Außenbestuhlungen sind unzulässig. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können ausnahmsweise Pflanzkästen mit Begrünung als Einfriedung zugelassen werden.

Ausnahmeweise zulässige Windschutzeinrichtungen und Einfriedungen dürfen die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

mehrheitlich bei 2 Nein-Stimmen beschlossen

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