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Auszug - 2. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 als Ergänzung zu der Gestaltungssatzung vom 06.03.2012  

Sitzung des Ausschusses für Feuerschutz und Recht und Innere Angelegenheiten
TOP: Ö 11
Gremium: Ausschuss für Feuerschutz, Innere Angelegenheiten und Digitalisierung Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 24.09.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:00 - 20:00 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum Oskar Schindler
Ort: 31134 Hildesheim, Markt 1, 2. OG, Raum 202
12/340 2. Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 als Ergänzung zu der Gestaltungssatzung vom 06.03.2012
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Wüstefeld, Norbert
Federführend:63 Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten Bearbeiter/-in: Dorn, Dennis
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der geänderte Beschluss aus der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen, Umwelt und Verkehr wurde vorgestellt, diskutiert und zum Beschluss angenommen.


geänderter Beschluss:

 

Die zweite Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hildesheim vom 30.05.1994 laut Anlage 1 wird mit folgender Änderung beschlossen:

 

§ 10 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

Außenbestuhlungen, Windschutz, Einfriedungen

Im öffentlichen Straßenraum sind nur Tische und Stühle zulässig, die aus Holz, Korb oder Metall bestehen oder aus Materialien mit gleicher optischer Erscheinung, damit die Außenbestuhlungen für das Stadtbild eine gestalterische Bereicherung darstellen.

 

Windschutz für Außenbestuhlungen ist nur ausnahmsweise in besonders windexponierten Lagen zulässig. Der Windschutz ist mit Ausnahme der Tragkonstruktionen aus transparenten Materialien herzustellen; Pflanzkästen mit Begrünung sind zulässig. Werbung oder andere informationshaltige Aufschriften sind unzulässig.

 

Einfriedungen von Außenbestuhlungen sind unzulässig. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können ausnahmsweise Pflanzkästen mit Begrünung als Einfriedung zugelassen werden.

 

Ausnahmeweise zulässige Windschutzeinrichtungen und Einfriedungen dürfen


Abstimmungsergebnis:

 

einstimmig

 

 

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