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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
a)
Frau Haase informierte, dass sich die Mitglieder des Ortsrates an Herrn Habenicht bezüglich Anregungen und Gestaltungsvorschlägen für das "Wäldchen" wenden können.
Frau Obornik merkte an, dass es gewollt sei, dass Planungen und Zeichnungen im Ortsrat vorgestellt würden. Auch müsse man wissen, wie viel Geld für eine Umgestaltung zur Verfügung stehen würde.
Frau Angermann merkte an, dass es vielleicht ausreichen würde, das "Wäldchen" zu entmüllen.
b)
Frau Haase teilte mit, dass die Gleise am Piratensee nach und nach abgebaut würden.
c)
Frau Haase teilte mit, dass die LKWs auf dem Parkplatz vor der Kita in der Friedrich-Levke-Str. stehen dürften, da der Parkplatz nicht beschildert sei.
Allerdings gelte auch hier die gesetzliche Regel nach § 12 Abs. 3a StVO:
Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie mit
Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener
Ortschaften
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3. in Kurgebieten und
4. in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
LKWs bis 7,5 Tonnen dürfen somit auch am Wochenende und nachts dort parken.
d)
Frau Haase beantwortete die Anfrage der SPD Fraktion im Ortsrat Drispenstedt und des TOP 15 der Sitzung des OR vom 08.05.2012 bezüglich der Situation in der Hildebrandstr. /Ausfahrt ASB. Die kleine Verkehrskommission habe sich am 25.07.2012 mit der Angelegenheit auseinander gesetzt.
? Wunsch eine Ampel einzurichten, die bei zu hoher Geschwindigkeit auf ROT schaltet:
Durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wurde mitgeteilt, dass das Einrichten einer solchen Ampel unzulässig ist, da Lichtzeichenanlagen nur dann zulässig sind, wenn verschiedene Verkehrsströme sich berühren oder schneiden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, eine Signalisierung also zwingend erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt an Kreuzungen, Einmündungen, Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen, bei denen starke Verkehrsströme aufeinandertreffen.
Die Einrichtung der gewünschten Ampel dient nicht der Steuerung von Verkehrsströmen, sondern der tatsächlichen Beschränkung der Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs an Stellen, an denen bereits aufgrund anderer Regelungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt.
Aus diesem Grund wurden die Ampeln in Hildesheim, die auf Geschwindigkeiten reagiert haben, auch wieder umgestellt.
Das entsprechende Schreiben des Ministeriums kann bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden.
? Ausfahrt ASB:
Bei der Betrachtung der Situation ist zwischen Einsatzfahrten des Rettungsdienstes und dem Behindertentransport zu unterscheiden.
Im Falle einer Einsatzfahrt des Rettungsdienstes verfügt dieser über Sonderrechte durch Blaulicht und Martinshorn. Ferner ist bei Einsatzfahrten stets ein Beifahrer mit im Fahrzeug. Mit diesen Möglichkeiten dürfte es keine Probleme darstellen in die Hildebrandstraße einzufahren. Es wird darauf hingeweisen, dass auch die Polizei über keine gesonderte Ausfahrtsregelung verfügt und diese sogar auf einer 4-spurigen Straße keine Probleme bei der Einfahrt haben.
Bei Behindertentransporten besteht nicht die Notwendigkeit vorrangig auf die Straße einzufahren. Hier ist es zumutbar, dass sich die Fahrzeugführer in den fließenden Verkehr einordnen. Dieses hat an jeder Grundstückszufahrt auch zu erfolgen. Die gesetzliche Reglung ist in dieser Hinsicht eindeutig.
Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt:
Wer aus einem Grundstück (...) auf die Straße (...) über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Die Ausfahrt des ASB ist ausreichend breit, die Sichtverhältnisse sind ausreichend und eine Gefahrenlage ist nicht erkennbar.
Gemäß § 45 Abs. 9 der StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Solch besondere Umstände können hier nicht erkannt werden, so dass eine Beschilderung hier nicht in Betracht kommt.
? Arztpraxis, sowie Wohnanlage und Tagespflege für ältere Menschen
Auch unter Berücksichtigung dieser beiden Einrichtungen kommt die Kleine Verkehrskommission nicht zu dem Schluss, dass hier eingegriffen werden muss.
In 150 Meter Entfernung von Arztpraxis und Betreuungseinrichtung befindet sich vor der Lebenshilfe eine Lichtsignalanlage, mit deren Hilfe die Straße gefahrlos überquert werden kann.
Die kleine Verkehrskommission sieht keine Notwendigkeit an der bestehenden Situation etwas zu ändern.